Satzung Laufteam Rügen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Laufteam Rügen e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Bergen auf Rügen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck:

a)    Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die För­derung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, das Leistungsvermögen zu erproben.

b)    Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a)    die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen;

b)    die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsver­anstaltungen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4

Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied im:

a)    Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.;

b)    Kreissportbund Rügen e.V.;

c)     Deutschen Leichtathletikverband e.V.;

d)    Leichtathletikverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Ver­eine gemäß Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Sat­zungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz 1.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über diesen Aufnahmeantrag entschei­det der Gesamtvorstand.

(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmean­trag erforderlich.

 

§ 6

Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)    Ordentlichen Mitgliedern – das sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

b)    Außerordentlichen Mitgliedern – das sind die passiven und/oder fördernden Mitglie­der des Vereins.

c)     Ehrenmitgliedern – auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederver­sammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamt­vorstand beantragen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschafts­rechte und -pflichten (des Mitglieds) ausgesetzt.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod des Mitgliedes.

b)    mit der schriftlichen Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhal­tung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

c)     durch Streichung aus der Mitgliederliste. Dies erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 Mo­natsbeiträgen in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mah­nung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet sind. In der Mah­nung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wer­den.

d)    mit Ausschluss des Mitgliedes. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:

-    wenn es trotz Mahnung länger als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder

-    sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor Ausschluss anzuhören. Die Ausschluss­entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht binnen einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprü­che aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit werden vom Gesamtvorstand be­stimmt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt wer­den. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(2) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9

Lösung von Streitigkeiten

Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§ 10

Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung;

b)    der Vorstand;

c)     der Gesamtvorstand.

(2) Alle Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich tätig.

(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Telefon, per Email oder mittels eines einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die vom Gesamtvorstand festgelegte Tagesordnung ist mit der Einladung zur Sitzung zu übersenden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet (Versammlungsleiter).

(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(6) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 12

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Schatzmeisters/Kassenwartes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  4. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Beschlussfassung bezüglich der Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

§ 13

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 14

Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 Vereinsmitgliedern.

(2) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(3) Neben der Aufgabe der/des 1. und 2. Vorsitzenden sollen insbesondere folgenden Tätigkeitsbereiche wahrgenommen werden:

-        Kassenwart/in (Schatzmeister/in);

-        Schriftführer/in und

-        Pressewart/in.

Der Gesamtvorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben. Die beiden Vorsitzenden können zusätzlich zu ihrer Funktion einen weiteren Tätigkeitsbereich übernehmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können jeweils bis zu 2 Tätigkeitsbereiche übernehmen.

(4) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(7) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch die/den 1.Vorsitzenden, bei ihrer/ dessen Verhinderung von der/dem 2.Vorsitzenden, einberufen.

(8) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)    Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)     Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e)    Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;

f)     Ausschluss von Mitgliedern;

g)    Führung der laufenden Geschäfte.

 

(10) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a)    Ehrenordnung;

b)    Beitragsordnung;

c)     Finanzordnung;

d)    Geschäftsordnung;

e)    Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

§ 15

Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Antrages.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Schriftführer/in / Protokollant/in und von der/dem Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§16

Satzungsänderungen

 (1) Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand so rechtzeitig übergeben werden, dass dieser den bzw. die Änderungsanträge den Mitgliedern unter Einhaltung der Fristen gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden können.

 

§ 17

Kassenprüfung

 (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen entspricht der des Gesamtvorstandes.

(3) Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

§ 18

Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins

(1) Die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereines kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die/der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidator/innen des Vereins bestellt.

(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder über seine Verschmelzung muss mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Andere Beschlüsse, z.B. über die Personen der Liquidatoren, können gewöhnlich beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergen auf Rügen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 19

Schlussbestimmungen

(1) Die Neufassung der Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am 18.2.2019 beschlossen.

(2) Die bisherige Fassung der Satzung vom 12.1.2011 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Drucken

Wir benutzen Cookies
Auf dieser Website werden Cookies verwendet, um die Funktion technisch zu gewährleisten und die Nutzung komfortabler zu gestalten. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.